Verpackungszertifizierung

Schweizer LFGB und deutsche BfR-Empfehlungen: 3 reale Grenzen bei Druckfarben und Beschichtungen für lebensmittelkontaktierendes Papier – welche 3 Unterlagen ein Druckbetrieb bei Aufträgen für den deutschsprachigen Raum zuerst beim Kunden anfordern sollte

📅 2026-11-06 ✍️ Wuxi Lexiang Printing & Packaging ⏱ 3Min. Lesezeit

💡 💡 Auf einen Blick

Die Konformität lebensmittelkontaktierender Verpackungen im deutschsprachigen Raum hat 3 reale Grenzen. 1. Für die Schweiz und Deutschland gelten nicht dieselben Unterlagen: Die Schweiz prüft SR 817.023, Deutschland das LFGB samt landesrechtlichen Vorgaben und BfR-Empfehlungsnummern. Schweizer Prüfergebnisse dürfen nicht unverändert für Deutschland verwendet werden. 2. Die Konformitätserklärung für Papier erfasst nicht die Farbe: Druckfarbe ist im Rechtsrahmen als Bedruckstoff eigenständig reguliert. Weiße Grundfarbe, funktionale Beschichtungen und möglicherweise lebensmittelkontaktierende Heißprägungsschichten sind separat zu bewerten. Die Kombination aus Papierzertifikat und Farb-MSDS ist häufig nicht ausreichend. 3. Die Kriterien für feuchten Farbabtrag, Durchschlagen und Geruchsübertragung enthalten keine numerischen Standards. Bei Papierverpackungen wird üblicherweise keine Gesamtmigration geprüft; die Einhaltung wird über Prozessparameter belegt. Ein Druckbetrieb sollte zuerst 3 Unterlagen anfordern: die Konformitätserklärung des Farblieferanten für die konkrete BfR-Empfehlungsnummer, die schriftliche Beschreibung der vorgesehenen Verwendung durch den Kunden und die vom Kunden selbst unterzeichnete Konformitätserklärung. Der Druckbetrieb liefert Nachweismaterial, nicht die untersetzte Erklärung.

Im September 2026 erhielt ein Schweizer Kunde, der Haferflocken-Crispies herstellt, eine Anfrage per E-Mail. Im Anhang stand nur ein Satz: „Please provide the compliance declaration for the printed food contact material.“

Wir antworteten mit einer Standardnachricht und legten 3 Unterlagen bei: unser ISO 9001-Zertifikat, das MSDS unserer lebensmittelechten Sojafarbe und den Prüfbericht einer dritten Prüfstelle für die vorherige Exportcharge (einen Migrationsbericht von SGS).

Am nächsten Tag antwortete der Kunde auf Deutsch: „Das ist ein Nachweis für das Bedruckmaterial, nicht für das Druckmaterial.“

Danach kam der dritte Satz: „Wir brauchen keine Zertifikate von Ihnen, sondern eine Erklärung, dass die Druckfarbe SR 817.023 Artikel 23 entspricht, und in der Erklärung muss stehen, auf welcher BfR-Empfehlung Sie Ihre Bewertung gestützt haben.“

Diesen Auftrag haben wir nicht angenommen. Nicht weil er technisch unmöglich war, sondern weil wir erkannten, dass wir die rechtliche Einordnung dessen, was wir verkaufen, völlig falsch verstanden hatten.

Die Konformität lebensmittelkontaktierender Verpackungen im deutschsprachigen Raum folgt einer anderen Logik als das übliche Verständnis von „Für den Export in die EU brauchen wir FDA und REACH“. Sie endet nicht beim CE-Zeichen, nicht bei einem Prüfbericht und nicht einmal bei einer Erklärung des Druckbetriebs. Sie wird von der Partei unterzeichnet, die für die Verwendung verantwortlich ist; der Druckbetrieb stellt in dieser Kette die Nachweise bereit und setzt das Verfahren technisch um.

Die erste Grenze: Für die Schweiz und Deutschland gelten nicht dieselben Unterlagen

Das ist der Schritt, bei dem Druckbetriebe am häufigsten vorschnell handeln. Wenn „deutschsprachiger Raum“ gesagt wird, wird stillschweigend angenommen, die Schweiz, Deutschland und Österreich seien identisch, sodass dieselben Unterlagen für alle 3 Länder verwendet werden können.

In der Schweiz richtet sich die Regulierung lebensmittelkontaktierender Materialien nach der Bundesverordnung SR 817.023, die branchenweit verbindlich ist. Kunden verlangen eine Erklärung, die dieser Verordnung entspricht. In Deutschland gilt ein anderes System: Auf Bundesebene ist das LFGB (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstands- und Futtermittelgesetz) maßgeblich. Die konkrete Bewertung lebensmittelkontaktierender Materialien erfolgt anhand der nummerierten „Empfehlungen“ des BfR (Bundesinstitut für Risikobewertung), der BfR Empfehlung. Für einzelne Stoffe werden darin jeweils die empfohlenen Mengen und Bedingungen für die Verwendung im Lebensmittelkontakt aufgeführt.

Deutschland verfügt außerdem über eine in der Schweiz nicht vorhandene Ebene: Die Länder haben eigene örtliche LFGB-Details. Zwar ändern die Länder die bundesweiten Anforderungen nicht, doch für bestimmte Kategorien, etwa Kinderprodukte oder Einweggeschirr, unterscheiden sich die Registrierungs- und Meldepflichten.

In der Praxis ergibt sich daraus folgendes Bild: Für denselben Karton und dieselbe Farbe muss bei Lieferung in die Schweiz SR 817.023 samt Anhängen erfüllt sein. Für Lieferung nach Deutschland sind die Nummern und Bedingungen der einschlägigen BfR-Empfehlungen einzeln abzugleichen. Kommen zusätzlich Aufträge für Österreich hinzu, gelten auf nationaler Ebene wiederum anders formulierte Anforderungen.

Die Kunden formulieren dies üblicherweise so: „Our recipe and our packaging have to comply with the Swiss Ordinance. For Germany we need the BfR recommendation reference on the ink declaration.“

Unser Betrieb führt dafür intern 3 getrennte Spalten für die Schweiz, Deutschland und Österreich. Nicht weil die Unterlagen zwangsläufig verschieden sind, sondern weil die interne Prüfliste unterschiedlich ist. Für die Schweiz prüfen wir die Verordnung und ihre Anhänge sowie die Listen verbotener und beschränkter Stoffe, für Deutschland die BfR-Empfehlungsnummern samt Bedingungen und für Österreich zusätzlich zu Deutschland mögliche landesrechtliche Anforderungen. Papier, Farbe, Beschichtung und Klebstoff werden jeweils separat geprüft.

Fragt ein Kunde: „Können Sie nur für die Schweiz liefern?“, lautet die Antwort: Ja. Sobald jedoch „und bitte auch nach Deutschland“ hinzukommt, darf die zuvor geprüfte Schweizer Spalte nicht unmittelbar übernommen werden. Ein erheblicher Teil der Stoffe in den BfR-Empfehlungen ist in der Schweizer Verordnung nicht enthalten oder dort anders geregelt. Umgekehrt verbietet die Schweizer Verordnung auch Stoffe, die in BfR-Empfehlungen weiterhin zulässig sind. Solche Unterschiede muss der Druckbetrieb selbst prüfen; er kann sich nicht darauf verlassen, dass der Kunde dies übernimmt.

Die zweite Grenze: Die Konformitätserklärung für Papier erfasst nicht die Farbe

Das war der unmittelbare Grund für unseren Fehler und zugleich die Prüfung, bei der Kunden im deutschsprachigen Raum am häufigsten stoppen.

Im regulatorischen Kontext des deutschsprachigen Raums ist Druckfarbe ein eigenständig regulierter Gegenstand und nicht lediglich ein Bestandteil des Bedruckmaterials. Das Gesetz gibt dieser Materialgruppe einen eigenen Namen: Im Deutschen heißt sie Bedruckstoff, wörtlich „Druckstoff“. Auch die Schweizer Verordnung führt sie als eigene Kategorie. Sie besitzt eine eigene Positivliste, eigene Einschränkungen und eine eigene Bewertungslogik.

So entstand die nicht angenehme Situation, dass der Kunde unsere Unterlagen prüfte und feststellte, dass sie ausschließlich belegten, „dieser Karton darf mit Lebensmitteln in Kontakt kommen“. Für die Farbschicht, die tatsächlich auf das Lebensmittel übergehen könnte, enthielt das Paket keinerlei Nachweis.

Den Satz des Kunden haben wir lange notiert: „Your paper certificate is valid, but the ink is the layer that touches my product. Where is your ink declaration?“

Viele Druckbetriebe gehen davon aus, die Farbschicht bestehe nur aus Schwarz, Rot und Gold. Tatsächlich gilt:

Erstens: Alle Druckschichten auf der lebensmittelkontaktierenden Fläche. Auch eine weiße Grundfarbe ist eine Druckfarbe und muss deklariert werden. In vielen Aufträgen ist gerade die weiße Grundfarbe für den Kunden besonders wichtig, weil sie als erste Schicht direkt auf das lebensmittelkontaktierende Papier gedruckt wird.

Zweitens: Funktionale Zusatzstoffe in Beschichtungen. Wasserabweisung, Ölabweisung und Abriebfestigkeit wirken wie nachgelagerte Verarbeitungsschritte. Regulatorisch werden Beschichtungen jedoch als lebensmittelkontaktierendes Material behandelt, wenn sie eine Funktion unter Lebensmittelkontaktbedingungen erfüllen sollen, etwa Feuchtigkeitsschutz oder Eindringhemmung. Beschichtungen, die ausschließlich dekorativen oder schützenden Zwecken dienen, etwa Kratzschutz sowie Schutz vor Wasser und Verschmutzung, werden bei mittelbarer Berührung durch die lebensmittelkontaktierende Fläche entsprechend als indirekter Kontakt eingestuft.

Drittens: Nachgelagerte Verfahren wie Heißprägung, UV und Trocknungsmittel.Bei der Heißprägung gibt es im Bereich lebensmittelkontaktierender Verpackungen im deutschsprachigen Raum erhebliche Diskussionen. Grundsätzlich berührt die Heißprägungsschicht das Lebensmittel nicht direkt. Wenn jedoch die prägte Fläche mit Lebensmitteln in Kontakt kommen kann, etwa bei einem Heißprägemotiv auf der Innenseite einer Auskleidung, ist sie wie eine Druckfarbe zu bewerten.

Später haben wir unser Vorgehen geändert: Bereits in der Angebotsphase fordern wir Lieferanten nach getrennten Erklärungen für die 3 Ebenen „Material + Druckschicht + Nachverarbeitung“.

Die dritte Grenze: Bewertungen ohne numerische Grenzwerte

Die dritte Grenze wird am leichtesten übersehen, weil sie sich nicht als Zertifikat darstellt, sondern als Sammlung von Dingen, die auf den ersten Blick zulässig erscheinen, deren Einhaltung aber nicht nachweisbar ist.

Für lebensmittelkontaktierende Kunststoffe gibt es mit EU 10/2011 eine Gesamtmigrationsgrenze mit konkreten Zahlenwerten, sodass Prüfstellen ein Ergebnis „konform/nicht konform“ liefern können. Bei Papierverpackungen liegt die Lage anders. Kartons werden in der EU und in der Schweiz üblicherweise nicht auf Gesamtmigration geprüft. Der Grund besteht darin, dass Papier ein komplexes Gemisch natürlicher Fasern ist und die Testmethodik für die Gesamtmigration nicht stabil beherrschbar ist.

Worauf stützen sich Papierverpackungen dann? Im deutschsprachigen Raum werden gewöhnlich 3 qualitative, aber anwendbare Kriterien beschrieben:

Erstens: Kein Farbabtrag bei feuchter Reibung.Wenn Papier Feuchtigkeit aufnimmt, kann die Farbe abgeben. Dies ist die typischste Fehlerart bei Papierverpackungen. Bei der Prüfung wird die feuchte Reibung simuliert, indem ein feuchtes Tuch oder ein Finger wiederholt über die Druckfläche reibt und anschließend geprüft wird, welche Farbe auf weißem Papier zurückbleibt. Für dieses Kriterium gibt es ein recht klares Bewertungsmaß: Ein Abtrag auf weißes Papier ist unzulässig.

Zweitens: Durchschlagen bzw. Durchdrucken (bleed-through).Lösliche Bestandteile der Druckfarbe dringen durch das Papier auf die Rückseite. Dies ist besonders unter Stapeldruck und bei hohen Temperaturen und hoher Luftfeuchtigkeit erkennbar. Abhilfe schafft üblicherweise die Barrierewirkung des verwendeten Papiers und seiner Beschichtung.

Drittens: Geruchsübertragung (aroma).Restlösungsmittel aus lösungsmittelhaltigen Farben dringen durch den Karton und übertragen den Geruch auf den Inhalt. Besonders bei Kaffee, Tee und Nüssen achten Kunden besonders streng darauf.

Entscheidend ist: Diese 3 Kriterien liefern keinen „zulässigen Zahlenwert“, sondern beruhen auf relativen Vergleichen und sinnlichen Beurteilungen.Ein Druckbetrieb kann daher nicht durch eine einmalige Prüfung dauerhaft eine Freigabe erlangen, sondern muss die Einhaltung über die Prozesssteuerung sicherstellen: Auswahl eines geeigneten Farbsystems, bei Lebensmittelkontakt bevorzugt wasserbasierte oder Sojafarbe statt universeller Lösungsmittelfarbe, Kontrolle der Trocknung hinsichtlich Restlösungsmittel und Durchhärtung sowie bei Bedarf eine zusätzliche Barrierebeschichtung.

Der Kunde sagte: „Send me the test report.“ Unsere Antwort: „Der Bericht kann belegen, dass die Bestandteile die Grenzwerte nicht überschreiten, aber nicht, dass Ihr Kaffee nach 3 Monaten geruchsneutral bleibt. Diese 3 Punkte müssen über das Verfahren sichergestellt werden.“

Genau darum geht es in der eigentlichen Beratung. Der Kunde verlangt nicht nur ein Dokument, sondern den Nachweis, was Sie getan haben.

Welche 3 Unterlagen ein Druckbetrieb bei Aufträgen aus dem deutschsprachigen Raum zuerst beim Kunden anfordern sollte

Wer diese 3 Grenzen togetherführt, erhält für die operative Umsetzung 3 Fragen und entsprechend 3 Unterlagen.

Unterlage 1: Konformitätserklärung des Farblieferanten für die konkrete BfR-Empfehlungsnummer.Entscheidend ist die Angabe der konkreten Nummer. Wir verlangen vom Farblieferanten nicht eine allgemeine Bestätigung der „Eignung für den Lebensmittelkontakt“, sondern die genaue Angabe, für welche BfR-Empfehlungsnummern die Farbe geeignet ist, unter welchen Bedingungen sie verwendet werden darf, welche Lebensmitteltypen, Temperaturen und Kontaktzeiten gelten und ob ein bestimmter Höchstverbrauch besteht. Diese Unterlage erhält man üblicherweise von der Regulatory Affairs-Abteilung des Farblieferanten, nicht vom Vertrieb.

Der Kunde formuliert es so: „Which BfR recommendation number applies to your ink?“

Unterlage 2: Schriftliche Beschreibung der vorgesehenen Verwendung durch den Kunden.Dieser Punkt wird am leichtesten übersehen und ist zugleich entscheidend. BfR-Empfehlungen enthalten Verwendungsbedingungen. Dieselbe Farbe kann für trockene Getreideprodukte und ölhaltige Lebensmittel völlig unterschiedliche Bedingungen haben; auch bei 23°C und kurzzeitigem Kontakt gelten andere Voraussetzungen als bei einer Erwärmung auf 90°C.

Deshalb verlangen wir vom Kunden, 3 Punkte schriftlich festzulegen: Welche Art von Lebensmitteln kontaktiert wird (trocken/wassrig/ölig/alkoholhaltig/hoch säurehaltig oder salzhaltig), wie lange und bei welcher Temperatur der Kontakt stattfindet sowie ob eine Erhitzung oder Mikrowellenanwendung vorgesehen ist.

Kann der Kunde diese Angaben nicht liefern, raten wir nicht. Denn bei einer falschen Einschätzung wird die gedruckte Verpackung beim Kunden als „Verwendung außerhalb der deklarierten Bedingungen“ eingestuft. Die Verantwortung lägt dann zwar unmittelbar beim Kunden, dieser wird jedoch wiederum den Druckbetrieb in Anspruch nehmen.

Unterlage 3: Die selbst unterzeichnete Konformitätserklärung des Kunden.Dies ist die wichtigste und zugleich die counterintuitive Unterlage. Nach den einschlägigen Vorgaben wird die endgültige Konformitätserklärung von der Partei unterzeichnet, die die Verpackung auf dem Markt bereitstellt und über deren Verwendung entscheidet, nicht vom Druckbetrieb. Der Druckbetrieb liefert die technischen Nachweise, damit der Kunde diese Erklärung unterzeichnen kann.

Der Kunde sagte: „You sign it, we just forward it.“ Unsere Antwort: „Die Unterzeichnungen sind Ihre. Wir stellen 3 Dinge bereit: die Farberklärung, die technische Bestätigung der vorgesehenen Verwendung und unsere Aufzeichnungen zu den Prozessparametern. Zusammen bilden sie die Grundlage für Ihre Erklärung.“

Unser Betrieb fasst diese 3 Unterlagen inzwischen zu einem „Druckschicht-Konformitäts-Nachweispaket“ zusammen. Im Dateinamen wird ausdrücklich „Nachweismaterial“ und nicht „Konformitätserklärung“. Diese sprachliche Unterscheidung ist kein Formalismus, sondern bestimmt, an welcher Stelle der Druckbetrieb bei einem Schadensfall in der Verantwortungskette steht.

Ein Satz an den Kunden

Das Unerwartete an der Konformität im deutschsprachigen Raum besteht darin: Der Kunde will nie „Ihr Zertifikat“, sondern „Auf welcher Grundlage basiert Ihre Erklärung?“

Zertifikate lassen sich kopieren und wiederverwenden, die Grundlage einer Erklärung nicht. Daher haben wir unsere Kommunikation mit Kunden grundlegend geändert: Statt einen Stapel PDF-Dateien zu versenden, ordnen wir jedes Material einer konkreten Nummer zu und erstellen eine Vergleichstabelle mit Materialbezeichnung, Lieferant, zugrunde liegender Verordnung oder BfR-Nummer, Verwendungsbedingungen und rückverfolgsbaren Informationen zur jeweiligen Charge.

Ein Satz, den wir Kunden häufig geben, lautet: „Legen Sie zuerst die vorgesehene Verwendung fest und sprechen Sie danach über das Material.“Die vorgesehene Verwendung ist nämlich der zentrale Schalter. Ändert sie sich, muss erneut geprüft werden, ob Papier, Farbe und Beschichtung geeignet sind. Material zu beschaffen, bevor die Verwendung geklärt ist, kehrt die Reihenfolge um und führt zwangsläufig zu Nacharbeit.

Weiterführende Lektüre

#LFGB #BfR-Empfehlungen #SR 817.023 #Lebensmittelkontaktierende Druckfarbe #Export in den deutschsprachigen Raum #Verpackungszertifizierung

Häufige Fragen

Muss ein Druckbetrieb für die Konformität lebensmittelkontaktierender Verpackungen in der Schweiz und Deutschland 2 vollständig unterschiedliche Unterlagen vorbereiten?

Nicht 2 vollständig unterschiedliche Unterlagen, sondern 2 verschiedene Prüflisten. In der Schweiz zählen die Bundesverordnung SR 817.023 und deren Anhänge mit den Listen verbotener und beschränkter Stoffe; Kunden verlangen eine entsprechende Erklärung. In Deutschland gelten das bundesweite LFGB und zusätzliche örtliche Vorgaben der Länder, wobei die Bewertung hauptsächlich auf nummerierten BfR-Empfehlungen mit Verwendungsbedingungen beruht. Das Material selbst ist oft identisch, doch die konkrete Rechtsgrundlage muss einzeln geprüft werden. Enthält ein Auftrag Schweizer und deutsche Ware, prüfen wir intern getrennt für die Schweiz, Deutschland und Österreich. Schweizer Prüfergebnisse werden nicht unverändert für Deutschland übernommen.

Reicht dem Kunden unser lebensmittelkontaktierendes Papierzertifikat, oder muss für die Farbe eine separate Erklärung erstellt werden?

Eine separate Erklärung ist erforderlich. Im Rechtsrahmen des deutschsprachigen Raums wird Druckfarbe als Bedruckstoff eigenständig reguliert und nicht als Teil des Bedruckmaterials behandelt. Die Konformitätserklärung für Papier belegt nur, dass das Papier selbst mit Lebensmitteln in Kontakt kommen darf. Die tatsächlich auf das Produkt übergehende Schicht ist die aufgedruckte Farbe; auch eine weiße Grundfarbe zählt als Farbe. Funktionale Beschichtungen für Feuchtigkeits- und Eindringungsschutz sowie Heißprägungsschichten an möglicherweise lebensmittelkontaktierenden Stellen müssen separat bewertet werden. Unser Betrieb fordert deshalb bereits in der Angebotsphase für die 3 Ebenen Material, Druckschicht und Nachverarbeitung getrennte Erklärungen an, statt pauschal zu fragen, ob ein Lebensmittelkontaktnachweis vorhanden ist.

Wie kann ein Druckbetrieb nachweisen, dass die 3 Kriterien ohne numerische Standards erfüllt sind, also kein Farbabtrag bei feuchter Reibung, kein Durchschlagen und keine Geruchsübertragung?

Durch die Dokumentation von Prozessparametern, nicht durch einen einzelnen Prüfbericht. Papierverpackungen werden in der EU und in der Schweiz üblicherweise nicht auf Gesamtmigration geprüft. Stattdessen gelten qualitative Kriterien: Nach feuchter Reibung darf keine Farbe auf weißem Papier zurückbleiben, lösliche Farbbestandteile dürfen unter Stapeldruck sowie hohen Temperaturen und hoher Luftfeuchtigkeit nicht auf die Rückseite durchdringen, und Lösungsmittelreste dürfen keine Gerüche auf den Inhalt übertragen. Da für diese 3 Kriterien keine vergleichbaren Grenzwerte existieren, können Prüfstellen nur schwer ein eindeutiges Urteil liefern. Nachweisbar sind daher das gewählte Farbsystem, bei Lebensmittelkontakt bevorzugt wasserbasierte oder Sojafarbe statt universeller Lösungsmittelfarbe, die Trocknungs- und Durchhärtungsbedingungen sowie eine mögliche Barrierebeschichtung. Diese Parameter müssen chargeweise aufgezeichnet und aufbewahrt werden, damit sie Kunden oder Prüfern vorgelegt werden können.

Der Kunde sagt: „Sie unterschreiben die Konformitätserklärung und schicken sie uns einfach.“ Darf der Druckbetrieb sie unterzeichnen?

Die endgültige Erklärung darf der Druckbetrieb nicht unterzeichnen. Im Rechtsrahmen des deutschsprachigen Raums unterzeichnet die Partei, die die Verpackung auf dem Markt bereitstellt und über die Verwendung entscheidet, die endgültige Konformitätserklärung. Der Druckbetrieb kann 3 Nachweise liefern: die Konformitätserklärung des Farblieferanten für die konkrete BfR-Empfehlungsnummer, die schriftliche Bestätigung der vorgesehenen Verwendung durch den Kunden sowie die Prozessparameter- und Chargenaufzeichnungen des Druckbetriebs. Werden diese Unterlagen zusammengefasst, sollte der Dateiname ausdrücklich „Nachweismaterial/Grundlagenverzeichnis“ und nicht „Konformitätserklärung“ lauten. So bleibt der Druckbetrieb in der Verantwortungskette als Nachweislieferant und nicht als Unterzeichner eingeordnet.

Der Kunde kann die vorgesehene Verwendung nicht angeben: Welcher Lebensmittelkontakt, welche Dauer und welche Temperatur. Wie soll der Druckbetrieb vorgehen?

Nicht für ihn raten, ihm aber die Notwendigkeit erklären. BfR-Empfehlungen enthalten Verwendungsbedingungen. Dieselbe Farbe kann für trockene Getreideprodukte, ölhaltige Lebensmittel oder alkoholhaltige Getränke unterschiedliche Anforderungen haben; bei Kontakt bei Raumtemperatur und kurzfristiger Verwendung gelten andere Bedingungen als bei einer Erwärmung auf 90°C. Die vorgesehene Verwendung ist der zentrale Schalter, weil sich mit jeder Änderung die Eignung von Papier, Farbe und Beschichtung neu bewerten lässt. Sinnvoll ist eine einfache Auswahlliste für den Kunden: trocken/wassrig/ölig/alkoholhaltig/hoch säurehaltig oder salzhaltig; Raumtemperatur/Erhitzung/Mikrowelle; Kontaktdauer. Zugleich muss darauf hingewiesen werden, dass der Kunde bei einer最终 Verwendung außerhalb des deklarierten Anwendungsbereichs die Verantwortung trägt und wegen möglicher Geruchsprobleme voraussichtlich auf den Druckbetrieb zurückkommen wird.

Müssen bei derselben Farbe für Schweizer und deutsche Kunden unterschiedliche Unterlagen beim Farblieferanten angefordert werden?

Ja, weil die zugrunde liegenden Nummern unterschiedlich sind. Für Schweizer Kunden benötigen wir eine Konformitätserklärung des Farblieferanten zu SR 817.023 und den zugehörigen Anhängen. Für deutsche Kunden verlangen wir eine Erklärung mit konkreter BfR-Empfehlungsnummer. Unterschiedliche Nummern können unterschiedliche Einschränkungen und Höchstmengen bedeuten. In der Praxis werden diese Unterlagen von der Regulatory Affairs-Abteilung des Farblieferanten angefordert, nicht vom Vertrieb, der meist nur eine allgemeine Bestätigung der Eignung für den Lebensmittelkontakt liefert. Die 3 Angaben Materialbezeichnung, Grundlagennummer und Verwendungsbedingungen sollten als Vergleichstabelle chargeweise mitgeliefert werden, da sie sich bei einer Prüfung besonders gut belasten lassen.

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